Statuten des Männerturnvereins Rorschacherberg
Art. 1 - Name Der Männerturnverein Rorschacherberg ist ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Rorschacherberg.
Art. 2 - Zweck Der Männerturnverein Rorschacherberg - bietet seinen Mitgliedern einen dem Alter angepassten Turn- und Spielbetrieb in verschiedenen Riegen - fördert und pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern - ist politisch und konfessionell neutral
Art. 3 - Mitgliedschaft Art 3.1. Eintritt Die Aktiv-Mitgliedschaft steht allen Männern offen. Ausnahmen kann der Vorstand beantragen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Passiv-Mitgliedschaft steht allen offen. Mit dem Bezahlen des Passiv-Beitrages ist die Aufnahme getätigt. Passiv-Mitglieder haben ebenfalls ein Stimm- und Wahlrecht und sind zu allen Anlässen eingeladen. Der Passivbeitrag ist in der Regel die Hälfte des Aktivbeitrages.
Art. 3.2. Austritt Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Es bedarf keiner Bestätigung durch die MV. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen.
Art. 3.3. Streichung Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Art. 3.4. Ausschluss Mitglieder, die die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen oder die Vereinsinteressen schädigen, können durch Beschluss der MV vom Verein ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 4 - Rechte und Pflichten Art. 4.1. Statuten Jedes Mitglied erhält auf Verlangen vom Vorstand die aktuelle Statuten in schriftlicher Form. 4.2. Stimm- und Wahlrecht Alle Mitglieder des Männerturnvereins sind an der MV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind überdies in den Vorstand wählbar. 4.3. Besuchspflicht Die Mitglieder haben nach Möglichkeit die Turnstunden, Versammlungen und andere von der MV beschlossene Anlässe zu besuchen. 4.4. Beitragspflicht Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der MV festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 4.5. Versicherungspflicht Jedes turnende Mitglied ist für seinen Versicherungsschutz selber verantwortlich.
Art. 5 - Organe Organe des Männerturnvereins sind die MV, der Vorstand und die Rechnungs-Revisoren.
Art. 6 - Generalversammlung Art. 6.1. Termin Das oberste Organ ist die MV. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen und sollte bis spätestens 31. März des neuen Kalenderjahres stattfinden. Weitere Versammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Art. 6.2. Geschäfte Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: - Abnahme des Protokolls der letzten MV - Abnahme der Jahresberichte, Protokolle und -Rechnungen - Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets - Festsetzung des Jahresprogrammes - Wahl des Präsidenten, des Vorstands und der Revisoren - Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern - Ehrungen und Mutationen Art. 6.3. Einladung Die Einladung zur MV hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zu erfolgen.Art. 6.4. Abstimmung/Beschlussfassung Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Art. 6.5. Abstimmung/Wahlen Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute -, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ausnahme: bei Statutenrevisionen ist mindestens eine 2/3-Mehrheit, für Fusion oder Auflösung mindestens eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Art. 7 - Vorstand Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar, Kassier und je einem technischen Leiter/Oberturner pro Riege. Er amtet für jeweils zwei Jahre, wobei gerade Jahre Wahljahre sind (Datum der MV). Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden. Art. 7.1. Aufgaben Die Vorstandsmitglieder haben folgende Hauptaufgaben wahrzunehmen: Präsident Der Präsident leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten und pflegt den Kontakt mit anderen Turner-Riegen, den Behörden und mit den anderen Ortsvereinen. Der MV legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Kassier Der Kassier führt die Vereinsbuchhaltung. Er verwaltet das Vermögen. Er erstellt zuhanden der MV die Jahresrechnung und das Budget. Ferner besorgt er den Einzug der Mitgliederbeiträge. Aktuar Der Aktuar erledigt und archiviert die Vereinskorrespondenz. Er führt ferner das Protokoll von Versammlungen und Sitzungen Technischer Leiter/Oberturner Er organisiert und leitet die Turnstunden und führt die Anwesenheitsliste. Er nimmt nach Möglichkeit regelmässig an sportlichen Weiterbildungskursen teil. Art. 7.2. Zeichnungsberechtigung Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident zeichnet zu Zweien mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 8 - Rechnungsrevisoren Art. 8.1. Zusammensetzung Die MV wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren werden 2- jährlich zusammen mit dem Vorstand neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 8.2. Aufgaben Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Männerturnvereins, sowie die Abrechnungen von Anlässen. Sie erstatten der MV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.
Art. 9 - Finanzen Art. 9.1. Kassawesen Der Männerturnverein Rorschacherberg verwaltet sich in finanzieller Hinsicht selber. Die laufenden Ausgaben werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und mit weiteren Einnahmen aus allfälligen Anlässen gedeckt. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Rahmen der Budgetkredite. Art. 9.2. Jahresbeitrag Der Jahresbeitrag wird durch die MV festgesetzt. Art. 9.3. Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 9.4. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
Art. 10 - Schlussbestimmungen Art. 10.1. Übergang Im Falle einer Auflösung des Männerturnvereins ist das vorhandene Vermögen mit sämtlichem Inventar zur treuhänderischen Verwaltung der Gemeinde Rorschacherberg zu übergeben, unter Wahrung des Anspruchsrechtes für einen allenfalls innerhalb von zehn Jahren neu entstehenden Verein mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung. Art. 10.2. Streitfälle Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60ff). Art. 10.3. Inkrafttreten Die revidierten Statuten ersetzen diejenigen des TV Rorschacherberg vom 21. Juni 1958 und des Reglements der Männerriege Rorschacherberg vom 6. Januar 1978 und treten nach der Genehmigung durch die MV unverzüglich in Kraft. Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 24. Januar 2009 genehmigt worden. Änderung Passiv-Mitgliedschaft am 21.01.2012 beschlossen.
|